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Einkünfte von Chefärzten aus wahlärztlichen Leistungen
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Einkünfte von Chefärzten aus wahlärztlichen Leistungen

BFH-Rechtsprechung: Zur ewigen Streitfrage, wann Honorare der Chefärzte für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 Stellung genommen. Nach dem Tenor der Richter liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört.

Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung Bremen hat in einem Erlass Abgrenzungskriterien entworfen und diese tabellarisch gegenübergestellt. Die Kriterien müssen dabei nicht alle vorliegen. Sie stellen jeweils Anhaltspunkte für die eine oder andere Einkunftsart dar. Entscheidend ist das Gesamtbild der Umstände.

Abgrenzungskriterien: Für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit spricht u. a. Folgendes:

  • „Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.
  • Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen den Patienten und dem Krankenhaus geschlossen.
  • Der Arzt unterliegt – mit Ausnahme seiner rein ärztlichen Tätigkeit – den Weisungen des leitenden Arztes des Krankenhauses.“

Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind u. a.:

  • „Die Erbringung der wahlärztlichen Leistung wird nicht gegenüber dem Krankenhaus geschuldet.
  • Der liquidationsberechtigte Arzt vereinbart die zu erbringende wahlärztliche Leistung direkt mit den Patienten und wird hierdurch unmittelbar verpflichtet.
  • Nur der liquidationsberechtigte Arzt haftet für die von ihm vorgenommenen wahlärztlichen Behandlungen.“

Stand: 15. Februar 2008

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