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USt-Pflicht für ärztliche Gutachten
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USt-Pflicht für ärztliche Gutachten

Streitpunkt: Unklar war bisher, ob die Erstellung ärztlicher Gutachten, in denen Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden, von der Umsatzsteuer ausgenommen sind. Der BFH hat jetzt entschieden, dass die Erstellung solcher Gutachten nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist (Beschluss vom 31.7.2007).

Sachverhalt: Ein Arzt  erstellte für einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Gutachten über das Vorliegen, den Umfang und die Behandlungsmöglichkeiten von Erwerbsminderungen.

Ansicht des BFH: Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind zwar generell von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfrei sind aber nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Nicht befreit sind Leistungen, die sich nicht als „heilberufliche Tätigkeiten“ qualifizieren lassen, auch wenn sie eine bestimmte heil- oder heilhilfsberufliche Ausbildung voraussetzen. Fertigt der Arzt ein Gutachten an, welches als  Voraussetzung für eine  Entscheidung mit bestimmter Rechtswirkung verwendet wird, dient die ärztliche Leistung „nicht dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit“, so der BFH. Damit findet die Steuerbefreiung auf diese Leistung keine Anwendung.

Hinweis: Führt ein Arzt  einzelne Gutachten aus, die der Umsatzsteuer unterliegen, wäre zu prüfen, ob der Arzt als Kleinunternehmer gilt. In diesem Fall wird Umsatzsteuer auch dann nicht erhoben, wenn die Gutachtenleistung für sich steuerpflichtig ist. Als Kleinunternehmer gilt der Arzt/die Ärztin dann, wenn sein/ihr Umsatz aus solchen Tätigkeiten im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt. Bei der Prüfung der Umsatzgrenzen sind die steuerfreien Umsätze des  Arztes nicht zu berücksichtigen.

Stand: 15. Februar 2008

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