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Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Schönheitsoperation
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Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Schönheitsoperation

Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen. Rund 400.000 Schönheitsoperationen werden nach Angaben der Gesellschaft für ästhetische Chirurgie in Deutschland pro Jahr vorgenommen. Damit drängt sich immer stärker die Frage auf, ob für die Dauer einer Schönheitsoperation ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Patienten vor einem ästhetischen Eingriff darauf hinweisen, dass Schönheitsoperationen keinen Krankheitsfall darstellen, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen würde.
Begründet wird dies im Wesentlichen durch die mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vom 26.3.2007 in das SGB V eingefügt Vorschrift des § 52 Abs. 2. Danach sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur nicht verpflichtet, derartige Behandlungskosten zu bezahlen, sondern darüber hinaus auch berechtigt, Krankengeld zu versagen. Liegt kein Krankengeldanspruch vor, kann auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch begründet werden.

Stand: 15. November 2007

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