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Werbungskosten bei Kapitaleinkünften doch wieder absetzbar?
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Werbungskosten bei Kapitaleinkünften doch wieder absetzbar?

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Werbungskosten:

Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (Bankspesen, Literatur, Fahren zu Hauptversammlungen, Schuldzinsen usw.) können seit 2009 nicht mehr geltend gemacht werden. Diese werden vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Sind tatsächlich mehr als 801 (1.602) € an Werbungskosten angefallen, ist dies unerheblich. Die Bank zieht vom Ertrag 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ab, ohne Wenn und Aber.

Musterverfahren:

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) verstößt diese Neuregelung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Bund hat daher ein Musterverfahren beim Finanzgericht (FG) Münster angestrebt. Denn besonders betroffen von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs seien Steuerzahler, „die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben“, so der Bund der Steuerzahler. Zinsen, die im Zusammenhang mit einer Wertpapieranlage oder Geldanlage allgemein stehen, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Zinsen, die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart stehen, können hingegen steuermindernd zum Abzug gebracht werden. Dagegen richtet sich das anhängige Musterverfahren (Az.: 6 K 1847/10 E).

Stand: 12. Juli 2010

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