Kapitalanlagen
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 wird die Versteuerung
von Kapitalanlagen wieder um ein Stück schwieriger.
Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) unterliegen grundsätzlich Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen, die im Privatvermögen gehalten werden.
Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % für die Kapgesellschaft berufstätig ist. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden). Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).
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Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) unterliegen grundsätzlich Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen, die im Privatvermögen gehalten werden.
Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % für die Kapgesellschaft berufstätig ist. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden). Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).



